In der Fassung vom 06. Oktober 2021

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Waldstadt e.V.“. Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungsbereich der Stadtteil Waldstadt.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will die Einwohner der Waldstadt zu einer Gemeinschaft zusammenfassen, ihre allgemeinen und kulturellen Interessen wahren und vertreten, sowie ihre heimatliche Verbundenheit mit der Waldstadt pflegen und fördern.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist, außerdem juristische Personen, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich in der Waldstadt oder in der Stadt Karlsruhe haben.
  2. Das Mitglied beantragt seine Aufnahme schriftlich. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  5. Der Austritt kann nur schriftlich jeweils bis zum Monatsende November zum Ende eines Jahres erklärt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Ausschluss eines Mitglieds ist durch Beschluss des Vorstandes möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Außer bei Ausschluss wegen Beitragsrückstand wird der Ausschluss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  6. Jedes Mitglied zahlt einen im Voraus zu entrichtenden jährlichen Beitrag. Juristische Personen zahlen den fünffachen Betrag.

§ 4 Organe

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer, seinem Stellvertreter und bis zu zehn Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen.
  5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berufen ist.
  6. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand zur Durchführung bestimmter Aufgaben Personen berufen.
  7. Ehrenvorsitzende haben bei Vorstandssitzungen Sitz und Stimme.
  8. Der Vorstand bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens sieben Tage vor dem Versammlungsdatum bei der Geschäftsstelle eingehen
  2. Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen kann die Einberufung auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Die Mitglieder sind hierüber in geeigneter Weise zu informieren.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, erteilt Entlastungen, erledigt die eingegangenen Anträge der Mitglieder, nimmt alle drei Jahre die Neuwahl sowohl des Vorstandes und als auch von zwei dem Vorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder als Kassenprüfer vor.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassenführer sowie seinen Stellvertreter, in weiteren Wahlgängen außerdem bis zu zehn Beisitzer. Ebenso kann die Mitgliederversammlung aus dem Amt ausgeschiedene Vorsitzende aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. Sie ist für jedes Mitglied einsehbar.
  7. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
  8. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag ist zu begründen

§ 7 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Jedes Mitglied hat pünktlich seinen Beitrag zu entrichten; er ist eine Bringschuld. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
  2. Der Kassenführer hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Über die Kassenführung ist der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Vor der Mitgliederversammlung wird die Kassenführung durch die beiden Kassenprüfer kontrolliert. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung ebenfalls Bericht

§ 8 Vereinsmitteilungen

Der Verein gibt die Zeitschrift „Der Waldstadtbürger“ heraus. Sie dient als Mitteilungsblatt der Information und der Dokumentation des Stadtteilgeschehens. Die Ausgestaltung ist die Aufgabe des Vorstandes und liegt in dessen Verantwortlichkeit. „Der Waldstadtbürger“ wird kostenlos an alle Haushaltungen in der Waldstadt verteilt. Der Vorstand kann weitere Verteilungen beschließen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei der Auflösung ist ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen der Stadt Karlsruhe für wohltätige Zwecke in der Waldstadt zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6.10.2021 in den rot gekennzeichneten Bereichen neu beschlossen.

Die neue Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung in der Fassung vom 18. März 2009 ab.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. März 2009 insgesamt neu beschlossen.

Die neue Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung in der Fassung vom 26. Januar 1999 ab.